(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Abs. 5 eine Leistung anbietet,
- 2.
- entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 4 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- 3.
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Aufgabe einer benannten Stelle ausübt,
- 4.
- entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht,
- 5.
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 ein Gerät in Verkehr bringt,
- 6.
- entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 den Anschluss einer Telekommunikationsendeinrichtung verweigert,
- 7.
- entgegen § 11 Absatz 3 Satz 3 die notwendigen Zugangsdaten und Informationen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, oder
- 8.
- einer auf Grund des § 12 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 5 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.