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§ 3 - Vergoldermeisterverordnung (VergMstrV)

V. v. 12.02.1990 BGBl. I S. 283; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.06.1990; FNA: 7110-3-98 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Fassen einer Figur mit einer Höhe von 60 bis 80 cm, Grundierung mit Kreidegrund, Teilvergoldung oder -versilberung in Glanz und Matt, farbige Fassung,

2.
Anfertigen eines Stilrahmens, mit einer Rahmenseite von mindestens 40 cm Innenmaß, Druck- oder Gußmasseverzierung, Glanz- und Mattgold,

3.
Fassen eines Möbels, Bearbeitung mit Kreidegrund, Teilvergoldung oder -versilberung in Glanz und Matt, Fassung oder Bemalung.

An der Meisterprüfungsarbeit sind zwei Schmucktechniken nachzuweisen.

Farbe, Form und Technik müssen der dargestellten Stilrichtung entsprechen. Für die Meisterprüfungsarbeit ist eine Teilzeichnung nach Angabe anzufertigen.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß das Objekt oder ein Foto des Objekts sowie die Maßaufstellung, die Vorkalkulation und die technische Beschreibung mit Farbauszügen zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Zeichnung und die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

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