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2. Abschnitt - Vergoldermeisterverordnung (VergMstrV)

V. v. 12.02.1990 BGBl. I S. 283; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.06.1990; FNA: 7110-3-98 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 20 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 28 Stunden dauern. Die jeweilige Trocknungszeit wird nicht auf die Prüfungsdauer angerechnet.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Fassen einer Figur mit einer Höhe von 60 bis 80 cm, Grundierung mit Kreidegrund, Teilvergoldung oder -versilberung in Glanz und Matt, farbige Fassung,

2.
Anfertigen eines Stilrahmens, mit einer Rahmenseite von mindestens 40 cm Innenmaß, Druck- oder Gußmasseverzierung, Glanz- und Mattgold,

3.
Fassen eines Möbels, Bearbeitung mit Kreidegrund, Teilvergoldung oder -versilberung in Glanz und Matt, Fassung oder Bemalung.

An der Meisterprüfungsarbeit sind zwei Schmucktechniken nachzuweisen.

Farbe, Form und Technik müssen der dargestellten Stilrichtung entsprechen. Für die Meisterprüfungsarbeit ist eine Teilzeichnung nach Angabe anzufertigen.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß das Objekt oder ein Foto des Objekts sowie die Maßaufstellung, die Vorkalkulation und die technische Beschreibung mit Farbauszügen zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Zeichnung und die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Gravieren nach vorgegebener Zeichnung,

2.
Auftragen von Ornamenten,

3.
Punzieren nach vorgegebener Zeichnung,

4.
Radieren auf Gold und Silber,

5.
Lasieren,

6.
Ausführen einer Brokatmalerei,

7.
Marmorieren,

8.
Ausführen von Pinselschriften,

9.
Ölvergolden,

10.
Ausführen einer Goldgrundmalerei.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Fachzeichnen:

Anfertigen von Stilzeichnungen;

2.
Werkstoffkunde:

Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen;

3.
Fachtechnologie:

a)
berufsbezogene Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

b)
Vergolder- und Faßmalertechniken,

c)
Aufbau, Arten und Eigenschaften der Untergründe,

d)
berufsbezogene Restaurierungstechniken,

e)
Rahmenanfertigung,

f)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

g)
Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufsbezogene Normen, Brandschutz sowie berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung;

4.
Stilkunde:

a)
Stilepochen der Architektur, der Skulptur und der Malerei,

b)
charakteristische Merkmale der verschiedenen Stilarten,

c)
berufsbezogene Handwerks- und Kunstgeschichte,

d)
Farben- und Formenlehre;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 3.