§ 18 - SE-Ausführungsgesetz (SEAG)

§ 18 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans



Jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Leitungsorgan jegliche Information nach Artikel 41 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung, jedoch nur an das Aufsichtsorgan, verlangen.



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