§ 27 - SE-Ausführungsgesetz (SEAG)

§ 27 Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats


§ 27 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Mitglied des Verwaltungsrats kann nicht sein, wer

1.
bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder einen Verwaltungsrat zu bilden haben, Mitglied des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats ist,

2.
gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist oder

3.
gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat ein Vorstandsmitglied oder ein geschäftsführender Direktor der Gesellschaft angehört.

2Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Sitze in Aufsichts- oder Verwaltungsräten nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder einen Verwaltungsrat zu bilden haben, inne hat. 3Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist. 4Bei einer SE, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, müssen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllt sein.

(2) § 36 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 bis 4 des SE-Beteiligungsgesetzes oder eine Vereinbarung nach § 21 des SE-Beteiligungsgesetzes über weitere persönliche Voraussetzungen der Mitglieder der Arbeitnehmer bleibt unberührt.

(3) Eine juristische Person kann nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein.


Text in der Fassung des Artikels 17 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 27 SEAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 17 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 7 Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
vom 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
aktuell vorher 29.05.2009Artikel 7 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
aktuellvor 29.05.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 27 SEAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SEAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 SEAG Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (vom 29.05.2009)
...  27 Abs. 1 Satz 4 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 in der Fassung des ...
§ 56 SEAG Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz (vom 17.06.2016)
...  27 Absatz 1 Satz 4 und § 34 Absatz 4 Satz 5 jeweils in der Fassung des ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Artikel 7 AReG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... erforderlich ist" eingefügt. 3. § 27 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Bei einer SE, die ... 56 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz § 27 Absatz 1 Satz 4 und § 34 Absatz 4 Satz 5 jeweils in der Fassung des ...

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 7 BilMoG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... 54 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz". 2. Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei einer SE im Sinn des § 264d ... § 54 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz § 27 Abs. 1 Satz 4 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 in der Fassung des ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 17 FISG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten." 3. In § 27 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des ...


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