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Änderung § 42 SEAG vom 01.11.2008

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§ 42 SEAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 42 SEAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Zeichnung durch geschäftsführende Direktoren


(Text neue Fassung)

§ 42 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die geschäftsführenden Direktoren zeichnen für die Gesellschaft, indem sie der Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift mit dem Zusatz "Geschäftsführender Direktor" hinzufügen.