Änderung § 54 SEAG vom 29.05.2009

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§ 54 SEAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 54 SEAG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 54 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz


vorherige Änderung

 


§ 27 Abs. 1 Satz 4 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.

 



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