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Synopse aller Änderungen des SEAG am 22.06.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juni 2023 durch Artikel 8 des EStOffRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SEAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SEAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.06.2023 geltenden Fassung
SEAG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anzuwendende Vorschriften
    § 2 (aufgehoben)
    § 3 Eintragung
    § 4 Zuständigkeiten
Abschnitt 2 Gründung einer SE
    Unterabschnitt 1 Verschmelzung
       § 5 Bekanntmachung
       § 6 Verbesserung des Umtauschverhältnisses
       § 7 Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan
       § 8 Gläubigerschutz
    Unterabschnitt 2 Gründung einer Holding-SE
       § 9 Abfindungsangebot im Gründungsplan
       § 10 Zustimmungsbeschluss; Negativerklärung
       § 11 Verbesserung des Umtauschverhältnisses
Abschnitt 3 Sitzverlegung
    § 12 Abfindungsangebot im Verlegungsplan
    § 13 Gläubigerschutz
    § 14 Negativerklärung
Abschnitt 4 Aufbau der SE
    Unterabschnitt 1 Dualistisches System
       § 15 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans
       § 16 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
       § 17 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
       § 18 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
       § 19 Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan
    Unterabschnitt 2 Monistisches System
       § 20 Anzuwendende Vorschriften
       § 21 Anmeldung und Eintragung
       § 22 Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats
       § 23 Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
       § 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
       § 25 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
       § 26 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
       § 27 Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats
       § 28 Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
       § 29 Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
       § 30 Bestellung durch das Gericht
       § 31 Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
       § 32 Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
       § 33 Wirkung des Urteils
       § 34 Innere Ordnung des Verwaltungsrats
       § 35 Beschlussfassung
       § 36 Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse
       § 37 Einberufung des Verwaltungsrats
       § 38 Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats
       § 39 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
       § 40 Geschäftsführende Direktoren
       § 41 Vertretung
       § 42 (aufgehoben)
       § 43 Angaben auf Geschäftsbriefen
       § 44 Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
       § 45 Bestellung durch das Gericht
       § 46 Anmeldung von Änderungen
       § 47 Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
       § 48 Ordentliche Hauptversammlung
       § 49 Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
    Unterabschnitt 3 Hauptversammlung
       § 50 Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
       § 51 Satzungsänderungen
Abschnitt 5 Auflösung
    § 52 Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung
Abschnitt 6 Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
    § 52a Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 53 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
    § 54 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
    § 55 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
    § 56 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
    § 57 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 58 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes

§ 47 Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses


(1) 1 Die geschäftsführenden Direktoren haben den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Verwaltungsrat vorzulegen. 2 Zugleich haben die geschäftsführenden Direktoren einen Vorschlag vorzulegen, den der Verwaltungsrat der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen soll; § 170 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(2) 1 Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. 2 Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Verwaltungsratsmitglied oder, soweit der Verwaltungsrat dies beschlossen hat und ein Bilanzausschuss besteht, den Mitgliedern des Ausschusses auszuhändigen.

(3) Für die Prüfung durch den Verwaltungsrat gilt § 171 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes entsprechend.

(4) 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. 2 Der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs darf erst nach Billigung durch den Verwaltungsrat offen gelegt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4a) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend für einen Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und eine Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs.

(5) 1 Billigt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht der Verwaltungsrat beschließt, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. 2 Die Beschlüsse des Verwaltungsrats sind in den Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.

(6) 1 Hat der Verwaltungsrat beschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen, oder hat der Verwaltungsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt, so stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest. 2 Hat der Verwaltungsrat eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) den Konzernabschluss nicht gebilligt, so entscheidet die Hauptversammlung über die Billigung. 3 Für die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gilt § 173 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 53 Straf- und Bußgeldvorschriften


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(1) 1 Die Strafvorschriften des § 399 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2, des § 400 und der §§ 402 bis 404a des Aktiengesetzes, der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der §§ 346 bis 349 des Umwandlungsgesetzes sowie die Bußgeldvorschriften des § 405 des Aktiengesetzes und des § 334 des Handelsgesetzbuchs gelten auch für die SE im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung. 2 Soweit sie



(1) 1 Die Strafvorschriften des § 399 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2, des § 400 und der §§ 402 bis 404a des Aktiengesetzes, der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der §§ 346 bis 349 des Umwandlungsgesetzes sowie die Bußgeldvorschriften des § 405 des Aktiengesetzes und der §§ 334 und 342o des Handelsgesetzbuchs gelten auch für die SE im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung. 2 Soweit sie

1. Mitglieder des Vorstands,

2. Mitglieder des Aufsichtsrats oder

3. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft

betreffen, gelten sie bei der SE mit dualistischem System in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder des Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Aufsichtsorgans. 3 Bei der SE mit monistischem System gelten sie in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die geschäftsführenden Direktoren und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats. 4 § 407a des Aktiengesetzes gilt bei Anwendung der Strafvorschriften des § 404a des Aktiengesetzes sowie der Bußgeldvorschriften des § 405 Absatz 3b und 3c des Aktiengesetzes entsprechend.

(2) 1 Die Strafvorschriften des § 399 Abs. 1 Nr. 6 und des § 401 des Aktiengesetzes gelten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung auch für die SE mit dualistischem System. 2 Soweit sie Mitglieder des Vorstands betreffen, gelten sie für die Mitglieder des Leitungsorgans.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. als Vorstandsmitglied entgegen § 8 Satz 2,

2. als Mitglied des Leitungsorgans einer SE mit dualistischem System oder als geschäftsführender Direktor einer SE mit monistischem System entgegen § 13 Abs. 3,

3. als geschäftsführender Direktor einer SE mit monistischem System entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder

4. als Abwickler einer SE mit monistischem System entgegen Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung in Verbindung mit § 266 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes

eine Versicherung nicht richtig abgibt.

(4) Ebenso wird bestraft, wer bei einer SE mit monistischem System

1. als Mitglied des Verwaltungsrats entgegen § 22 Abs. 5 Satz 1 die Hauptversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder ihr den Verlust nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder

2. als Mitglied des Verwaltungsrats entgegen § 22 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.



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§ 58 (neu)




§ 58 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes


vorherige Änderung

 


§ 47 Absatz 4a und § 53 Absatz 1 in der jeweils ab dem 22. Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Ertragsteuerinformationsberichte und Erklärungen nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.