Zitierungen von § 16 SEAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SEAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52a SEAG Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes (vom 12.08.2021)
... gleich. (2) Für eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gelten 1. § 16 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
§ 289f HGB Erklärung zur Unternehmensführung (vom 12.08.2021)
... Gesellschaften (SE) tritt an die Stelle des § 76 Absatz 3a des Aktiengesetzes § 16 Absatz 2 oder § 40 Absatz 1a des SE-Ausführungsgesetzes; 6. bei Aktiengesellschaften ...

SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)
Artikel 2 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675, 3686; zuletzt geändert durch Artikel 6g G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
§ 38 SEBG Rechtsstellung; Innere Ordnung
... die Anteilseigner vertreten. (2) Die Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans ( § 16 des SE-Ausführungsgesetzes ) oder der geschäftsführenden Direktoren (§ 40 des SE-Ausführungsgesetzes) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 5 FüPoG II Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Gesellschaften (SE) tritt an die Stelle des § 76 Absatz 3a des Aktiengesetzes § 16 Absatz 2 oder § 40 Absatz 1a des SE-Ausführungsgesetzes;". b) Absatz 4 wird wie ...
Artikel 9 FüPoG II Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... Angaben zu den Abschnitten 6 und 7 werden die Angaben zu den Abschnitten 7 und 8. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz wird ... gleich. (2) Für eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gelten 1. § 16 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und ...


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