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§ 120 - Patentanwaltsordnung (PAO)
V. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
32 frühere Fassungen | wird in 91 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
32 frühere Fassungen | wird in 91 Vorschriften zitiert
§ 120 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
(1) 1Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. 2Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Patentanwalts muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit anzuwenden.
(2) 1Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Präsidenten des Patentamts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Vertretern des Vorstands der Patentanwaltskammer und den Patentanwälten der Zutritt gestattet. 2Das Landgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.
Text in der Fassung des Artikels 212 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 120 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 212 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 120 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 120 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 125 PAO Berufung (vom 25.07.2015)
... neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung die §§ 119, 120 , 122 und 123 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. § 121 gilt mit der ...
§ 128 PAO Einlegung der Revision und Verfahren
... im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision die §§ 120 und 123 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... § 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Patentanwalts § 120 Nichtöffentliche Hauptverhandlung § 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 212 10. ZustAnpV Änderung der Patentanwaltsordnung
... und 2 Satz 1, den §§ 82a, 91 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3, § 94a Absatz 3 sowie § 120 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch ...
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