Änderung § 91 PAO vom 01.08.2021

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§ 91 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 91 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 91 Patentanwälte als Beisitzer


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. 2 Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist; er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. 4 Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.

(2) 1 § 87 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 2 Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. 2 Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist. 4 Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.

(2) 1 § 87 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 2 Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.

(heute geltende Fassung) 



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