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Synopse aller Änderungen der PAO am 01.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2021 durch Artikel 18 des NotBRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Der Patentanwalt
    § 1 Stellung in der Rechtspflege
    § 2 Beruf des Patentanwalts
    § 3 Recht zur Beratung und Vertretung
    § 4 Auftreten vor den Gerichten
Zweiter Teil Zulassung des Patentanwalts
    Erster Abschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft
       Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen
          § 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts
          § 6 Technische Befähigung
          § 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
          § 8 Prüfung
          § 9 Prüfungskommission
          § 10 Zulassung zur Prüfung
          § 11 Patentassessor
          § 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
       Zweiter Unterabschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung
          § 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
          § 14 Versagung der Zulassung
          §§ 15 bis 16 (aufgehoben)
          § 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
          § 18 Zulassung
          § 19 Vereidigung
          § 20 Erlöschen der Zulassung
          § 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
          § 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
          § 22a (aufgehoben)
          § 23 (aufgehoben)
          § 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
       Dritter Unterabschnitt Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis
          § 25 (aufgehoben)
          § 26 Kanzlei
          § 27 Kanzleien in anderen Staaten
          § 28 Zustellungsbevollmächtigter
          § 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung
    Zweiter Abschnitt Verwaltungsverfahren
       § 30 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
       § 31 Sachliche Zuständigkeit
       § 32 Zustellung
       § 32a (aufgehoben)
       § 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
       § 34 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung personenbezogener Daten
       §§ 35 bis 38 (aufgehoben)
Dritter Teil Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 39 Allgemeine Berufspflicht
       § 39a Grundpflichten
       § 39b Werbung
       § 39c Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       § 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
       § 41 Tätigkeitsverbote
       § 41a Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte
       § 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt
       § 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt
       § 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte
       § 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst
       § 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung
       § 43a Vergütung
       § 43b Erfolgshonorar
       § 44 Handakten
       § 45 Berufshaftpflichtversicherung
       § 45a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
       § 45b Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 46 Bestellung eines Vertreters
       § 47 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

       § 46 Bestellung einer Vertretung
       § 47 Befugnisse der Vertretung
       § 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
       § 49 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer
       § 50 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 51 Einsicht in die Personalakten


       § 51 Mitgliederakten
       § 52 Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft
       § 52a Berufliche Zusammenarbeit
       § 52b Satzungskompetenz
    Zweiter Abschnitt Patentanwaltsgesellschaften
       § 52c Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen
       § 52d Zulassungsvoraussetzungen
       § 52e Gesellschafter
       § 52f Geschäftsführung
       § 52g Zulassungsverfahren
       § 52h Erlöschen der Zulassung
       § 52i Kanzlei
       § 52j Berufshaftpflichtversicherung
       § 52k Firma
       § 52l Vertretung vor Gerichten und Behörden
       § 52m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Verschwiegenheitspflicht
Vierter Teil Die Patentanwaltskammer
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer
       § 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer
       § 55 Organe der Patentanwaltskammer
       § 56 Satzung der Patentanwaltskammer
       § 57 Stellung der Patentanwaltskammer
    Zweiter Abschnitt Organe der Patentanwaltskammer
       Erster Unterabschnitt Vorstand
          § 58 Zusammensetzung des Vorstands
          § 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit
          § 60 Ausschluss von der Wählbarkeit
          § 61 Recht zur Ablehnung der Wahl
          § 62 Wahlperiode
          § 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
          § 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters
          § 65 Sitzungen des Vorstands
          § 66 Beschlussfähigkeit des Vorstands
          § 67 Beschlüsse des Vorstands
          § 68 Abteilungen des Vorstands
          § 69 Aufgaben des Vorstands
          § 69a Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
          § 70 Rügerecht des Vorstands
          § 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 71 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit


          § 71 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
          § 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands
          § 73 Aufgaben des Präsidenten
          § 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
          § 75 Aufgaben des Schriftführers
          § 76 Aufgaben des Schatzmeisters
          § 77 Einziehung rückständiger Beiträge
       Zweiter Unterabschnitt Kammerversammlung
          § 78 Einberufung der Kammerversammlung
          § 79 Einladung und Einberufungsfrist
          § 80 Ankündigung der Tagesordnung
          § 81 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
          § 82 Aufgaben der Kammerversammlung
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 82a Prüfung der Satzung der Kammerversammlung durch die Aufsichtsbehörde


          § 82a Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer
          §§ 83 und 84 (aufgehoben)
Fünfter Teil Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
    Erster Abschnitt Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen
       § 85 Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht
       § 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht
       § 87 Patentanwaltliche Mitglieder
       § 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder
       § 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds
    Zweiter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen
       § 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof
       § 91 Patentanwälte als Beisitzer
       § 92 Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer
       § 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers
       § 94 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
    Dritter Abschnitt Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
       § 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
       § 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
       § 94c Klagegegner und Vertretung
       § 94d Berufung
       § 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
       § 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
       § 94g Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
Sechster Teil Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
    § 95 Ahndung einer Pflichtverletzung
    § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen
    § 97 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
    § 97a Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften
Siebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
       § 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts
       § 100 Verteidigung
       § 101 Akteneinsicht des Patentanwalts
       § 102 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
       § 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
       § 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
       § 103 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
       § 103a Anderweitige Ahndung
    Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
       Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 104 Zuständigkeit
          § 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
          § 105a (aufgehoben)
       Zweiter Unterabschnitt Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          § 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          § 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung
          § 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          §§ 109 bis 114 (aufgehoben)
          § 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift
          § 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
          § 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
       Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung
          § 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Patentanwalts
          § 120 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
          § 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
          § 122 Verlesen von Protokollen
          § 123 Entscheidung
    Dritter Abschnitt Rechtsmittel
       § 124 Beschwerde
       § 125 Berufung
       § 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
       § 127 Revision
       § 128 Einlegung der Revision und Verfahren
       § 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
    Vierter Abschnitt Sicherung von Beweisen
       § 130 Anordnung der Beweissicherung
       § 131 Verfahren
    Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
       § 132 Voraussetzung des Verbots
       § 133 Mündliche Verhandlung
       § 134 Abstimmung über das Verbot
       § 135 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
       § 136 Zustellung des Beschlusses
       § 137 Wirkungen des Verbots
       § 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
       § 139 Beschwerde
       § 140 Außerkrafttreten des Verbots
       § 141 Aufhebung des Verbots
       § 142 Mitteilung des Verbots
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 143 Bestellung eines Vertreters


       § 143 Bestellung einer Vertretung
    Sechster Abschnitt Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
       § 144 Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen
       § 144a Tilgung
Achter Teil Kosten in Patentanwaltssachen
    Erster Abschnitt Kosten in Verwaltungsverfahren der Patentanwaltskammer
       § 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
    Zweiter Abschnitt Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
       § 146 Gerichtskosten
       § 147 Streitwert
    Dritter Abschnitt Kosten im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts
       § 148 Gerichtskosten
       § 149 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
       § 150 Kostenpflicht des Verurteilten
       § 150a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts
       § 151 Haftung der Patentanwaltskammer
       § 152 (aufgehoben)
       § 153 (aufgehoben)
       § 154 (aufgehoben)
Neunter Teil Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis
    § 155 Beratung und Vertretung von Dritten
    § 155a Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt
    § 156 Auftreten vor den Gerichten
Zehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag
    § 158 Patentsachbearbeiter
    § 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt
    § 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
    § 161 (aufgehoben)
    §§ 162 - 191 (aufgehoben)
    Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis
(heute geltende Fassung) 

§ 8 Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die erforderlichen Rechtskenntnisse sind durch eine schriftliche und mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 9) nachzuweisen. 2 Die Prüfung ist besonders auch darauf zu richten, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich der zu ihrer Anwendung erforderlichen Kenntnisse des allgemeinen Rechts besitzt; sie soll sich auf alle Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes erstrecken, auf denen der Patentanwalt beraten und vertreten darf.



1 Die erforderlichen Rechtskenntnisse sind durch eine schriftliche und mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 9) nachzuweisen. 2 Die Prüfung ist besonders auch darauf zu richten, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich der zu ihrer Anwendung erforderlichen Kenntnisse des allgemeinen Rechts besitzt; sie soll sich auf alle Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes erstrecken, auf denen der Patentanwalt beraten und vertreten darf. 3 Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.

§ 14 Versagung der Zulassung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu versagen,



1 Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu versagen,

1. wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

2. wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind;



3. wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen ist;

4. wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege oder aus dem Dienst als Angehöriger des Patentamts rechtskräftig erkannt worden ist;

5. wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Patentanwalts auszuüben;

6. wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;

7. wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben;

8. wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;

vorherige Änderung nächste Änderung

9. wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;



9. wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;

10. wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. 3 Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.

(2) Die Entscheidung über den Antrag ist auszusetzen, wenn gegen
die antragstellende Person die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist.

(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des Ausgangs des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist.




Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.

(heute geltende Fassung) 

§ 18 Zulassung


(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. vereidigt ist und

2. den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der Patentanwaltskammer.



(3) Mit der Zulassung wird der Patentanwalt Mitglied der Patentanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung 'Patentanwältin' oder 'Patentanwalt' ausgeübt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 19 Vereidigung


(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Patentanwaltskammer zu leisten: 'Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.'

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann der Patentanwalt, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.



(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann wer Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten: 'Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen.'

(5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter 'eines Patentanwalts' die Wörter 'einer Patentanwältin'.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. 2 Das Protokoll ist von dem Patentanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskammer zu unterschreiben. 3 Es ist zu den Personalakten des Patentanwalts zu nehmen.



(6) 1 Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides, oder der anderen Beteuerungsformel oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. 2 Das Protokoll ist von dem Patentanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskammer zu unterschreiben. 3 Es ist zu der Mitgliederakte des Patentanwalts zu nehmen.

(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4 geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hingewiesen wird.


(heute geltende Fassung) 

§ 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(1) 1 Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. 2 Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu widerrufen,

1. wenn der Patentanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

2. wenn der Patentanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;

3. wenn der Patentanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Patentanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;

4. wenn der Patentanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;

5. wenn der Patentanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet;

6. (aufgehoben)

7. (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

8. wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Patentanwalts eröffnet oder der Patentanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;



8. wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Patentanwalts eröffnet oder der Patentanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;

9. wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;

10. wenn der Patentanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 45) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Patentanwalt

1. nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, eine Kanzlei einrichtet (§ 26 Absatz 1);

2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 26 Absatz 3 oder § 27 Absatz 2 gemachte Auflage erfüllt;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 26 Absatz 3, § 27 Absatz 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt oder



3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 26 Absatz 3, § 27 Absatz 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt oder

4. seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 26 Absatz 1 befreit worden ist.

(4) 1 Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5, § 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwenden. 2 Im Fall des Absatzes 2 Nummer 10 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.



(heute geltende Fassung) 

§ 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Nummer 7 oder den Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, gibt die Patentanwaltskammer dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. 2 Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. 3 Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen.



(1) 1 Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Patentanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. 2 Die Patentanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. 3 Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. 4 Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.

(2) 1 Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. 2 Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte geltend gemacht werden. 3 Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Patentanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben. 2 Der Betroffene ist auf die Folgen bei der Fristsetzung hinzuweisen.



(3) 1 Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Patentanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben. 2 Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(heute geltende Fassung) 

§ 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung


(1) 1 Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung 'Patentanwältin' oder 'Patentanwalt' zu führen. 2 Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Patentanwaltskammer kann einem Patentanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Patentanwalt zu nennen.

(3) Die Patentanwaltskammer kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach sich ziehen würden.



(2) Die Patentanwaltskammer kann einem Patentanwalt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz 'im Ruhestand' weiterzuführen, der auch 'i. R.' abgekürzt werden kann.

(3) Die Patentanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis

1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder

2.
widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden.

§ 28 Zustellungsbevollmächtigter


(1) Ist der Patentanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Patentanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivilprozessordnung) wie an den Patentanwalt selbst zugestellt werden.

(3) 1 Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). 2 Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.



(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Patentanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung).

(3) 1 Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). 2 Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.

§ 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung


(1) 1 Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte. 2 Sie nimmt Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. 3 Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten.

(2) 1 Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 2 Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. 3 Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.

(3) In das Verzeichnis hat die Patentanwaltskammer einzutragen:

1. den Familiennamen und den oder die Vornamen des Patentanwalts;

2. den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;

3. den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;

4. von dem Patentanwalt mitgeteilte Kommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;

5. den Zeitpunkt der Zulassung;

6. bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;

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7. die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters, Abwicklers oder Zustellungsbevollmächtigten;



7. die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 28 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;

8. in den Fällen des § 26 Absatz 3 Satz 1 oder des § 27 Absatz 2 Satz 1 den Inhalt der Befreiung.

(4) 1 Die Eintragungen zu einem Patentanwalt in dem Verzeichnis werden gesperrt, sobald dessen Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet. 2 Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. 3 Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. 4 Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das elektronische Verzeichnis der Patentanwaltskammer, der Führung des Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das Verzeichnis.



§ 39a Grundpflichten


(1) Der Patentanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

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(2) 1 Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. 3 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 4 Der Patentanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. 5 Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. 6 Den von dem Patentanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. 7 Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Patentanwalt unterliegen. 8 Hat sich ein Patentanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.



(2) 1 Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. 3 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 4 Der Patentanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. 5 Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. 6 Den von dem Patentanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. 7 Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Patentanwalt unterliegen. 8 Hat sich ein Patentanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) 1 Der Patentanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. 2 Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Patentanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

(5) 1 Der Patentanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. 2 Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(6) Der Patentanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.



§ 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt


(1) 1 Die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Syndikuspatentanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Patentanwalts gemäß § 5 Absatz 1 erfüllt sind,

2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 14 vorliegt und

3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 41a Absatz 2 bis 5 entspricht.

2 Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) 1 Über die Zulassung als Syndikuspatentanwalt entscheidet die Patentanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. 2 Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. 3 Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 94a Absatz 1 und 2 zu. 4 Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Patentanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) 1 Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. 2 Die Patentanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 17 bis 19 mit der Maßgabe, dass

1. abweichend von § 18 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;

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2. abweichend von § 18 Absatz 3 die Bewerberin oder der Bewerber unbeschadet des § 18 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Patentanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;



2. abweichend von § 18 Absatz 3 der Syndikuspatentanwalt unbeschadet des § 18 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Patentanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;

3. abweichend von § 18 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung 'Patentanwältin (Syndikuspatentanwältin)' oder 'Patentanwalt (Syndikuspatentanwalt)' auszuüben ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte


(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikuspatentanwälte die Vorschriften über Patentanwälte.

(2) 1 § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Syndikuspatentanwälte nur für ihren Arbeitgeber auftreten. 2 In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikuspatentanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Patentanwalt im Sinne des § 5 oder als Rechtsanwalt.

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(3) Auf die Tätigkeit von Syndikuspatentanwälten finden die §§ 40, 43 und 44 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 45 und 45b keine Anwendung.



(3) Auf die Tätigkeit von Syndikuspatentanwälten finden die §§ 40, 43 und 44 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 45 bis 48 keine Anwendung.

(4) 1 § 26 findet auf Syndikuspatentanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. 2 Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 Absatz 1 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten.

(5) 1 In die Verzeichnisse nach § 29 ist ergänzend zu den in § 29 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Syndikuspatentanwalt erfolgt ist. 2 Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 Absatz 1 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt tätig, hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen.

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(6) Die Kosten und Auslagen für die Hinzuziehung eines Syndikuspatentanwalts sind durch das in dessen Anstellungsverhältnis gezahlte Gehalt abgegolten.



(6) 1 Der Syndikuspatentanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn er länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. 2 § 28 gilt entsprechend.

(7)
Die Kosten und Auslagen für die Hinzuziehung eines Syndikuspatentanwalts sind durch das in dessen Anstellungsverhältnis gezahlte Gehalt abgegolten.

(heute geltende Fassung) 

§ 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst


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(1) 1 Patentanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Patentanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. 2 Die Patentanwaltskammer kann jedoch dem Patentanwalt auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Patentanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Patentanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Patentanwaltskammer ihm auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen.



(1) 1 Patentanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Patentanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. 2 Die Patentanwaltskammer kann jedoch dem Patentanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Patentanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Patentanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Patentanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.

(heute geltende Fassung) 
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§ 46 Bestellung eines Vertreters




§ 46 Bestellung einer Vertretung


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(1) Der Patentanwalt muß für seine Vertretung sorgen,

1.
wenn er länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;

2. wenn er sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) 1 Der Patentanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt übernommen wird. 2 Ein Vertreter kann auch von vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden. 3 In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Patentanwalts von der Patentanwaltskammer bestellt werden.

(3) (aufgehoben)

(4)
1 Die Patentanwaltskammer soll die Vertretung einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt übertragen. 2 Sie kann auch einen Patentassessor oder eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der seit mindestens achtzehn Monaten in der Ausbildung tätig ist, zum Vertreter bestellen. 3 § 14 gilt entsprechend.

(5)
1 In den Fällen des Absatzes 1 kann die Patentanwaltskammer den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Patentanwalt es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Satz 3 zu beantragen. 2 Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Patentanwalt vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 3 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. 3 Der Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.

(6) Der Patentanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 der Patentanwaltskammer anzuzeigen.

(7) Dem Vertreter stehen die patentanwaltlichen Befugnisse des Patentanwalts zu, den er vertritt.

(8)
Die Bestellung kann widerrufen werden.

(9) 1 Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. 2 Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(10) 1 Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der patentanwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. 2 An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. 3 Der Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen. 4 Er hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. 5 Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der Patentanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. 6 Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. 7 Für die festgesetzte Vergütung haftet die Patentanwaltskammer wie ein Bürge.




(1) Der Patentanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder

2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) 1 Die Vertretung soll einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden. 2 Sie kann auch durch Patentassessoren oder solche Personen erfolgen, die mindestens 18 Monate der Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 absolviert haben. 3 In den Fällen des Satzes 2 gilt § 14 entsprechend.

(3) 1 Soll die Vertretung einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Patentanwalt diesen selbst bestellen. 2 Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Patentanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Patentanwalts von der Patentanwaltskammer zu bestellen.

(4)
1 Hat es ein Patentanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Patentanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. 2 Zuvor soll sie den Patentanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. 3 Ein Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5)
Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(heute geltende Fassung) 
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§ 47 (aufgehoben)




§ 47 Befugnisse der Vertretung


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(1) 1 Der Vertretung stehen die patentanwaltlichen Befugnisse des Patentanwalts zu, den sie vertritt. 2 Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. 3 Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2) 1 Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der patentanwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. 2 An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebunden. 3 Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen.

(3) 1 Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. 2 Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der Patentanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest. 3 Die Vertretung ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. 4 Für die festgesetzte Vergütung haftet die Patentanwaltskammer wie ein Bürge.

(heute geltende Fassung) 

§ 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei


(1) 1 Ist ein Patentanwalt gestorben, so kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt oder einen Patentassessor zum Abwickler der Kanzlei bestellen. 2 Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. 3 § 14 gilt entsprechend. 4 Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. 5 Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) 1 Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. 2 Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. 3 Ihm stehen die patentanwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Patentanwalt hatte. 4 Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

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(3) 1 § 46 Abs. 5 Satz 3, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. 2 Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.



(3) 1 § 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. 2 Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Patentanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist.



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§ 51 Einsicht in die Personalakten




§ 51 Mitgliederakten


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(1) Der Patentanwalt hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen.

(2) Der Patentanwalt
kann das Recht auf Einsicht in seine Personalakten nur persönlich oder durch einen bevollmächtigten Patentanwalt oder Rechtsanwalt ausüben.

(3) Bei
der Einsichtnahme darf der Patentanwalt oder der von ihm bevollmächtigte Vertreter sich eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder Kopien einzelner Dokumente fertigen.



(1) 1 Die Patentanwaltskammer führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 53 Absatz 2). 2 Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. 3 Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.

(2) 1 Die Mitglieder der Patentanwaltskammer haben das
Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. 2 Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. 3 Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Patentanwaltskammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. 4 Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.

(3) 1 Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. 2 Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn
das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. 4 Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. 5 Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. 6 Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.

(4) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Patentanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(5) 1 Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Patentanwaltsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. 2 Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.


§ 52b Satzungskompetenz


(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird von der Kammerversammlung durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.

(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:

1. die allgemeinen Berufspflichten und die Grundpflichten:

a) Gewissenhaftigkeit,

b) Wahrung der Unabhängigkeit,

c) Verschwiegenheit,

d) Sachlichkeit,

e) Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,

f) sorgfältiger Umgang mit fremden Vermögenswerten,

g) Kanzleipflicht und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen;

2. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung;

3. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit;

4. die besonderen Berufspflichten

a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags,

b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe,

c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen,

d) bei der Führung der Handakten;

5. die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden:

a) Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse,

b) Pflichten bei Zustellungen,

c) Tragen der Berufstracht;

6. die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung und bei deren Beitreibung;

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7. die besonderen Berufspflichten gegenüber der Patentanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Patentanwaltskammer, die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit sowie die Pflichten im Zusammenhang mit Ausbildung und Beschäftigung anderer Mitarbeiter;



7. die besonderen Berufspflichten gegenüber der Patentanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Patentanwaltskammer, die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit sowie die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Patentanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Personen;

8. die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.

(3) 1 Die Berufsordnung muss im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 2 Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) 1 Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2 Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3 Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4 Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5 Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Patentanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6 Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.



§ 52h Erlöschen der Zulassung


(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft.

(2) 1 Die Zulassung ist für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. 2 § 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Patentanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 52c, 52e, 52f, 52i und 52j erfüllt, es sei denn, daß die Patentanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Patentanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. 2 Bei Fortfall von in § 52e Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen. 3 Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.

(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn

1. die Patentanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;

2. die Patentanwaltsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

(5) Bei Rücknahme und Widerruf der Zulassung ist § 21 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. 2 § 48 ist entsprechend anzuwenden. 3 Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. 4 § 46 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt.



(6) 1 Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. 2 § 48 ist entsprechend anzuwenden. 3 Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. 4 § 47 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 56 Satzung der Patentanwaltskammer


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt. 2 Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.



Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt.

§ 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters


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(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen Schriftführer und dessen Vertreter; er kann auch einen Schatzmeister und dessen Vertreter wählen.



(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen Schriftführer und dessen Vertretung; er kann auch einen Schatzmeister und dessen Vertretung wählen.

(2) 1 Die Wahl findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstands statt. 2 Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus einem in Absatz 1 genannten Amt vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein anderes Vorstandsmitglied in dieses Amt gewählt.



§ 65 Sitzungen des Vorstands


(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

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(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstands es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.



(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstands es in Textform beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.



(heute geltende Fassung) 

§ 66 Beschlussfähigkeit des Vorstands


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt.



Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 67 Beschlüsse des Vorstands


(1) 1 Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2 Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(2) 1 Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2 Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(3) Über Beschlüsse des Vorstands und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schriftlicher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.



(4) 1 Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. 2 Die Abstimmung ist in Textform durchzuführen.

§ 68 Abteilungen des Vorstands


(1) 1 Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung es zuläßt. 2 Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstands bestehen. 2 Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen Abteilungsschriftführer und deren Stellvertreter.



(2) 1 Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstands bestehen. 2 Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen je eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die den Schriftverkehr der Abteilung führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung.

(3) 1 Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2 Jedes Mitglied des Vorstands kann mehreren Abteilungen angehören. 3 Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.

(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten.

(5) Die Abteilungen haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstands.

(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.



(heute geltende Fassung) 

§ 69 Aufgaben des Vorstands


(1) 1 Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Ihm obliegen auch die der Patentanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. 3 Er hat die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,

1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;

2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;

3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;

4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;

5. Patentanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern der Kammer und des Senats für Patentanwaltssachen (§ 87) und für die Berufung zu Beisitzern (§ 91) vorzuschlagen;

6. der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;

7. Gutachten zu erstatten, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde anfordert;

8. bei der Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber für die Patentanwaltschaft mitzuwirken, Studiengänge zur Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern im allgemeinen Recht mit Universitäten abzustimmen und für die erforderliche Zahl von *) Ausbildungsplätzen bei den Patentanwälten Sorge zu tragen;

9. die patentanwaltlichen Mitglieder der Prüfungskommission (§ 9) vorzuschlagen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis. 2 Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. 3 § 71 bleibt unberührt. 4 Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.



(3) 1 In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. 2 Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. 3 § 71 Absatz 1 bleibt unberührt. 4 Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.

(4) Der Vorstand kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.

(5) 1 Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Patentanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. 2 Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.


---
*) Anm. d. Red.: Die offensichtlich fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 4 Nr. 34 Buchstabe b G. v. 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung) 
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§ 71 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit




§ 71 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Mitglieder des Vorstands haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Patentanwälte und andere Personen bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2 Das gleiche gilt für Patentanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen werden, und für Angestellte der Patentanwaltskammer.

(2) In gerichtlichen Verfahren und vor Behörden dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Patentanwälte und andere Personen bekanntgeworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen oder Auskunft geben.

(3) 1
Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Patentanwaltskammer nach pflichtmäßigem Ermessen. 2 Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Patentanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabweisbar erfordern. 3 § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.



(1) 1 Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Patentanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. 3 Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

1. deren Weitergabe
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,

3. die offenkundig sind oder

4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

4 Die Sätze 1 bis 3 gelten auch
für Angestellte der Patentanwaltskammer und für Personen, die von der Patentanwaltskammer oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. 5 Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

(2) 1 In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. 2 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Patentanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. 3 Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Patentanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. 4 § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Patentanwaltskammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Patentanwalts nach § 39a Absatz 2 unterliegen, § 39c Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.


§ 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Präsidenten des Patentamts jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer.

(2) 1 Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand, zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten, zum Schriftführer, zum Schatzmeister und zu deren Vertretern alsbald dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Präsidenten des Patentamts an. 2 Die Patentanwaltskammer macht das Ergebnis der Wahlen auf ihre Kosten im Bundesanzeiger und im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt.



(1) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Präsidenten des Patentamts jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer.

(2) 1 Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand, zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten, zum Schriftführer, zum Schatzmeister und zu deren Vertretungen alsbald dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Präsidenten des Patentamts an. 2 Die Patentanwaltskammer macht das Ergebnis der Wahlen auf ihrer Internetseite und im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt.

(heute geltende Fassung) 

§ 79 Einladung und Einberufungsfrist


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Präsident beruft die Kammerversammlung schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern ein, die durch die Satzung bestimmt sind.

(2)
1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. 2 Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veröffentlicht ist, und der Tag des Zusammentretens der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

(3)
In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen.



1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. 2 Die Einberufung hat schriftlich oder öffentlich in den dazu von der Satzung bestimmten Blättern zu erfolgen. 3 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 4 In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.

§ 82 Aufgaben der Kammerversammlung


(1) 1 Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Berufsordnung (§ 52b Abs. 1) und die Satzung zu beschließen;



1. die Berufsordnung (§ 52b Abs. 1) und die Satzung der Kammer (§ 56) zu beschließen;

2. die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;

3. die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber und die berufliche Fortbildung der Patentanwälte zu fördern;

4. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;

5. Unterstützungseinrichtungen für Patentanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;

6. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

7. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstands aufzustellen;

8. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 82a Prüfung der Satzung der Kammerversammlung durch die Aufsichtsbehörde




§ 82a Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Satzung oder Teile derselben aufhebt.

(2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 2 Zu diesem Zweck hat ihm die Patentanwaltskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 3 Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Kammerversammlung die Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.



(1) 1 Die Berufsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Diese gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Berufsordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang teilweise oder vollständig aufgehoben hat. 3 Beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Aufhebung, soll es der Patentanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. 2 Zu diesem Zweck hat ihm die Patentanwaltskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 3 Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Kammerversammlung die Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(3) 1 Nach ihrer Genehmigung ist die Berufsordnung unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Patentanwaltskammer zu veröffentlichen. 2 Sofern die Berufsordnung nichts anderes bestimmt, tritt sie am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

(4) 1 Für Änderungen an der Berufsordnung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 2 Für die Satzung der Kammer und Änderungen an dieser gilt Absatz 1 entsprechend.


§ 87 Patentanwaltliche Mitglieder


(1) 1 Die Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und des Senats für Patentanwaltssachen, die Patentanwälte sind, werden von der für den Sitz der Gerichte zuständigen Landesjustizverwaltung ernannt. 2 Sie werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer der Landesjustizverwaltung je gesondert für das Landgericht und das Oberlandesgericht einreicht. 3 Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. 4 Jede Vorschlagsliste muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Patentanwälten enthalten.

(2) 1 Die Landesregierung wird ermächtigt, die der Landesjustizverwaltung nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2 Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(3) 1 Zum patentanwaltlichen Mitglied kann nur ein Patentanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Patentanwaltskammer gewählt werden kann. 2 Die patentanwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig

1. dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehören,

2. bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder

3. einem anderen Gericht der Patentanwaltsgerichtsbarkeit angehören.

(4) 1 Die patentanwaltlichen Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2 Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden. 3 Scheidet ein patentanwaltliches Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.



 

§ 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder


(1) 1 Die patentanwaltlichen Mitglieder sind ehrenamtliche Richter. 2 Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. 3 Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die patentanwaltlichen Mitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer richterlichen Tätigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2 § 71 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts, dem das patentanwaltliche Mitglied angehört.



(2) 1 Die patentanwaltlichen Mitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer richterlichen Tätigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2 § 71 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts, dem das patentanwaltliche Mitglied angehört.

§ 91 Patentanwälte als Beisitzer


(1) 1 Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. 2 Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist; er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. 4 Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 § 87 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 2 Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.



(2) 1 § 87 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 2 Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 131 Verfahren


(1) 1 Die Kammer für Patentanwaltssachen hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus der Patentanwaltschaft geführt hätte. 2 Den Umfang des Verfahrens bestimmt die Kammer für Patentanwaltssachen nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; ihre Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden.

(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Staatsanwaltschaft und der frühere Patentanwalt sind an dem Verfahren zu beteiligen. 2 Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Patentanwalt nur zu, wenn er sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält und seine Anschrift dem Landgericht angezeigt hat.



(3) 1 Die Staatsanwaltschaft und der frühere Patentanwalt sind an dem Verfahren zu beteiligen. 2 Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Termine, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Patentanwalt nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bekannt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 143 Bestellung eines Vertreters




§ 143 Bestellung einer Vertretung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für den Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Patentanwaltskammer ein Vertreter bestellt. 2 Vor der Bestellung ist der Patentanwalt zu hören. 3 Der Patentanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Für einen Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Patentanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 2 Vor der Bestellung ist der Patentanwalt zu hören. 3 Er kann eine Vertretung vorschlagen.

(2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden.

Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis


Gliederung

Teil 1 Berufsgerichtliches Verfahren

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Teil 1 Berufsgerichtliches Verfahren


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 und 1111

Vorbemerkung 1:
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Patentanwalt damit zu belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

1110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß-
nahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße | 240,00 EUR

1111 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft | 480,00 EUR



Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge

vorherige Änderung nächste Änderung

1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 der Patentan-
waltsordnung:

Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR

1121 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 70a Abs. 1 der Patentanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR



1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 PAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR

1121 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 70a Abs. 1 PAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR



Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1
Berufung

1210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5

1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | 0,5



Unterabschnitt 2
Beschwerde

1220 | Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR



Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1
Revision

vorherige Änderung

1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1
der Patentanwaltsordnung i.
V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0

1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder
Abs. 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | 1,0



1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1 PAO
i.
V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0

1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 128 Abs. 3 Satz 1 PAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder
Abs. 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | 1,0



Unterabschnitt 2
Beschwerde

1320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0

1321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die
nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR



Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR



Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GKG



Abschnitt 1 Erster Rechtszug



Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht

2110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0

2111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Haupt-
sache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor
Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache voraus-
gegangen ist: |

Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0



Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof

2120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0

2121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermit-
telt wird,
c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor
Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache voraus-
gegangen ist: |

Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0



Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

2200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0

2201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderwei-
tige Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | 0,5

2202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0

2203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung
oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht
eingegangen ist: |

Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | 1,0

2204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt
ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor
Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt
sind. | 3,0



Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Vorbemerkung 2.3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 94b
Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einst-
weiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 94b Abs. 1
Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein
Verfahren.



Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht

2310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0

2311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen
ist: |

Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,75



Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache

2320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5

2321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen
ist: |

Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5



Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof

Vorbemerkung 2.3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache
erstinstanzlich zuständig ist.

2330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5

2331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen
ist: |

Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0



Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

2400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör: |

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR