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Änderung § 29 PAO vom 01.09.2009

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§ 29 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 29 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Eintragung in die Liste der Patentanwälte


(Text neue Fassung)

§ 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) Bei dem Patentamt wird eine Liste der Patentanwälte geführt.

(2) Der Patentanwalt wird in die Liste eingetragen, nachdem er vereidigt ist (§ 25), seinen Wohnsitz angezeigt und eine Kanzlei eingerichtet hat (§ 26). Ist der Patentanwalt von den Pflichten des § 26 befreit (§ 165), so wird er eingetragen, sobald er vereidigt ist.

(3) In
der Liste sind Zeitpunkt der Zulassung und der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei des Patentanwalts sowie eine Erlaubnis, eine Zweigstelle einzurichten, zu vermerken. Eine Befreiung von der Kanzleipflicht wird vermerkt.

(4) Der
Patentanwalt erhält über seine Eintragung in die Liste eine Bescheinigung.

(5) Verlegt
der Patentanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei, so hat er dies dem Präsidenten des Patentamts zur Eintragung in die Liste unverzüglich anzuzeigen.



(1) 1 Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte und zugelassene Berufsausübungsgesellschaften. 2 Sie nimmt Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. 3 Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten.

(2) 1 Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 2 Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. 3 Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.

(3) Die Patentanwaltskammer trägt
in ihr Verzeichnis zu jedem Patentanwalt Folgendes ein:

1. den Familiennamen und den oder
die Vornamen des Patentanwalts;

2. den Namen der Kanzlei
und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;

3. den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;

4. von dem Patentanwalt mitgeteilte Kommunikationsdaten und Internetadressen der
Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;

5. den Zeitpunkt
der Zulassung;

6. bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;

7. die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 28 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe
von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;

8. in
den Fällen des § 26 Absatz 3 Satz 1 oder des § 27 Absatz 2 Satz 1 den Inhalt der Befreiung.

(4) Die Patentanwaltskammer trägt in ihr Verzeichnis zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:

1. den Namen oder die Firma;

2. die Rechtsform;

3. die Anschrift
der Kanzlei;

4. den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;

5. die von
der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassung;

6. folgende Angaben zu den Gesellschaftern:

a) bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in
der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf;

b) bei juristischen Personen
und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;

7. bei juristischen Personen: die Familiennamen, den oder die Vornamen und die Berufe der Mitglieder
des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs;

8. bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans;

9. den Zeitpunkt der Zulassung;

10. bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;

11. bestehende Berufs- und Vertretungsverbote
sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;

12. die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellbevollmächtigten unter Angabe
von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;

13. im Fall des § 27 Absatz 2 den Inhalt der Befreiung.

(5) 1 Die Eintragungen zu einem
Patentanwalt und einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in dem Verzeichnis werden gesperrt, sobald deren Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet. 2 Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. 3 Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. 4 Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.

(6) Das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das elektronische Verzeichnis der Patentanwaltskammer, der Führung des Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das Verzeichnis.

(7) Die in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unverzüglich

1. sämtliche Daten, die für die
Eintragung in das Verzeichnis nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln,

2. Tatsachen mitzuteilen,
die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen Daten erforderlich machen.