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§ 29 - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte und zugelassene Berufsausübungsgesellschaften. 2Sie nimmt Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. 3Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten.

(2) 1Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 2Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. 3Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.

(3) Die Patentanwaltskammer trägt in ihr Verzeichnis zu jedem Patentanwalt Folgendes ein:

1.
den Familiennamen und den oder die Vornamen des Patentanwalts;

2.
den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;

3.
den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;

4.
von dem Patentanwalt mitgeteilte Kommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;

5.
den Zeitpunkt der Zulassung;

6.
bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;

7.
die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 28 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;

8.
in den Fällen des § 26 Absatz 3 Satz 1 oder des § 27 Absatz 2 Satz 1 den Inhalt der Befreiung.

(4) Die Patentanwaltskammer trägt in ihr Verzeichnis zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:

1.
den Namen oder die Firma;

2.
die Rechtsform;

3.
die Anschrift der Kanzlei;

4.
den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;

5.
die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassung;

6.
folgende Angaben zu den Gesellschaftern:

a)
bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf;

b)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;

7.
bei juristischen Personen: die Familiennamen, den oder die Vornamen und die Berufe der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs;

8.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans;

9.
den Zeitpunkt der Zulassung;

10.
bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;

11.
bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;

12.
die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;

13.
im Fall des § 27 Absatz 2 den Inhalt der Befreiung.

(5) 1Die Eintragungen zu einem Patentanwalt und einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in dem Verzeichnis werden gesperrt, sobald deren Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet. 2Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. 3Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. 4Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.

(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das elektronische Verzeichnis der Patentanwaltskammer, der Führung des Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das Verzeichnis.

(7) Die in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unverzüglich

1.
sämtliche Daten, die für die Eintragung in das Verzeichnis nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln,

2.
Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen Daten erforderlich machen.





 

Frühere Fassungen von § 29 PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 18.05.2017Anlage 2 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 212 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41d PAO Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte (vom 01.08.2021)
... Kanzlei zu errichten und zu unterhalten. (5) In die Verzeichnisse nach § 29 ist ergänzend zu den in § 29 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung ... (5) In die Verzeichnisse nach § 29 ist ergänzend zu den in § 29 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Syndikuspatentanwalt ...
§ 158 PAO Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf (vom 16.03.2023)
... der Sechste, der Siebente, der Achte und der Zehnte Teil und 2. die auf Grund des § 29 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung. Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt ...
§ 159 PAO Ausländische Berufsausübungsgesellschaften (vom 16.03.2023)
... ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse nach § 29 Absatz 4  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVV)
Artikel 8 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219, 5227; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 340
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 340
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 2 EuPAG Entscheidung über den Antrag
... vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 13 bis 34 und 41b bis 41d Absatz 1, 4 und 5 der Patentanwaltsordnung von der Patentanwaltskammer zur ...
§ 21 EuPAG Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung (vom 16.03.2023)
... Achte Teil sowie § 159 der Patentanwaltsordnung sinngemäß sowie die aufgrund von § 29 Absatz 6 der Patentanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung. An die Stelle der Ausschließung aus der ...

Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVV)
Artikel 8 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219, 5227; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 340
§ 5 PatAnwVV Sperrung und Löschung von Eintragungen
... sind gesperrte Eintragungen unverzüglich zu löschen. § 29 Absatz 5 Satz 4 der Patentanwaltsordnung bleibt unberührt. (4) Eine zu Unrecht erfolgte Sperrung ist unverzüglich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 18 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 1 wird das Wort „bestellt" durch das Wort „benannt" ersetzt. 11. § 29 Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. die durch die Patentanwaltskammer erfolgte ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... und" gestrichen. d) Absatz 4 wird aufgehoben. 14. Die §§ 28 bis 38 mit Zwischenüberschriften werden durch die folgenden §§ 28 bis 34 mit ... §§ 28 bis 38 mit Zwischenüberschriften werden durch die folgenden §§ 28 bis 34 mit Zwischenüberschriften ersetzt: „§ 28 ... Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist. § 29 Patentanwaltsverzeichnis (1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 6 SyndAnwNRG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Kanzlei zu errichten und zu unterhalten. (5) In die Verzeichnisse nach § 29 ist ergänzend zu den in § 29 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung ... (5) In die Verzeichnisse nach § 29 ist ergänzend zu den in § 29 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Patentanwaltschaft als ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten." 15. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ... der Sechste, der Siebente, der Achte und der Zehnte Teil und 2. die auf Grund des § 29 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung. Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 17 ... ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse nach § 29 Absatz 4 einzutragen." 88. Der bisherige Zehnte Teil wird der Elfte Teil. 89. ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf" ersetzt. 12. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Patentanwaltsverzeichnis, ... 12. § 29 wird wie folgt gefasst: „ § 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung (1) Die Patentanwaltskammer ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... 27 Kanzleien in anderen Staaten § 28 Zustellungsbevollmächtigter § 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 212 10. ZustAnpV Änderung der Patentanwaltsordnung
...  In § 12 Absatz 1 und 3 Satz 2, § 29 Absatz 5, § 45 Absatz 8, § 45a Absatz 3, § 52j Absatz 3, § 56 Satz 2, § ...