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Änderung § 32a PAO vom 01.09.2009

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§ 32a PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 32a PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Übermittlung personenbezogener Informationen


(Text neue Fassung)

§ 32a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Präsident des Patentamts ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er bedient sich der Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält.

(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder Patentanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn der Präsident des Patentamts infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber oder Patentanwalt ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Informationen, die für die Rücknahme oder für den Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der Zulassung eines Patentanwalts oder zur Einleitung eines rüge- oder berufsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; der Präsident des Patentamts darf die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihm übermittelt worden sind.



 
(heute geltende Fassung)