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Änderung § 52h PAO vom 01.09.2009

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§ 52h PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 52h PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(Text neue Fassung)

§ 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler


vorherige Änderung

(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft.

(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft kann nach Anhörung des Vorstandes der Patentanwaltskammer abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Patentanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 52c, 52e, 52f, 52i und 52j erfüllt, es sei denn, daß die Patentanwaltsgesellschaft innerhalb einer von dem Präsidenten des Patentamts zu bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall von in § 52e Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.

(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn

1. die Patentanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung dem Präsidenten des Patentamts gegenüber schriftlich verzichtet hat;

2. die Patentanwaltsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

(5) Die Rücknahme
oder der Widerruf der Zulassung wird von dem Präsidenten des Patentamts verfügt. § 23 Abs. 2, 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 48 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 46 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt.



(1) 1 Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. 2 Im Übrigen gilt § 20 entsprechend.

(2) 1 Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. 2 § 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

1.
die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c Absatz 1, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i, 52j, 52m oder des § 52n nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Patentanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt,

2. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind, oder

3.
der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat.

2 Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2
wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

1. nicht innerhalb
von drei Monaten nach der Zulassung durch die Patentanwaltskammer nach § 52l Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet,

2. nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie nach § 52l Absatz 4 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ist oder ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt oder

3. nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustellungsbevollmächtigen bestellt, nachdem

a) sie nach § 59l Absatz 4 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ist oder

b) ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter weggefallen ist, oder

4. ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der Pflicht
des § 52l befreit worden ist.

(5) 1 Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige Vollziehung an, sind § 137 Absatz
2, 4 und 5, § 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwenden. 2 Wird die Zulassung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.

(6) 1 Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. 2 § 48 ist entsprechend anzuwenden. 3 Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. 4 § 47 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung)