Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 52g PAO vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 52g PAO, alle Änderungen durch Artikel 1 PABRMoG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 52g PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 52g PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 52g Zulassungsverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft entscheidet der Präsident des Patentamts. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

(2) Vor der Entscheidung holt der Präsident des Patentamts von dem Vorstand der Patentanwaltskammer ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen Zulassungsvoraussetzungen des § 52d gleichzeitig Stellung genommen werden. § 15 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Erstattet der Vorstand der Patentanwaltskammer das Gutachten dahin, daß die Antragstellerin die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, so setzt der Präsident des Patentamts die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft aus und stellt der Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu.

(4)
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 52f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.

(5)
Auf das Zulassungsverfahren sind § 16 Abs. 2 bis 4 und die §§ 18, 19 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Dem Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

(2) 1 Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 52f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. 2 Über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.

(3)
Auf das Zulassungsverfahren ist § 18 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)