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Änderung § 93 PAO vom 01.09.2009

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§ 93 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 93 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 93 Enthebung vom Amt des Beisitzers


(Text neue Fassung)

§ 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers


vorherige Änderung

(1) Ein Patentanwalt ist auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amts als Beisitzer zu entheben, wenn die Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 vorliegen.

(2) Über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.



(1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1 entsprechend.

(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 89 Absatz 2 und 4 anzuwenden.

(3) 1
Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. 2 Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. 3 Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und die Patentanwaltskammer zu hören.