Änderung § 94e PAO vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BRAORefG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 94e PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 94e PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 94e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse


vorherige Änderung

 


(1) Wahlen nach § 58 Absatz 2 sowie Wahlen und Beschlüsse der Organe der Patentanwaltskammer mit Ausnahme von Beschlüssen nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 können für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

(2) 1 Die Klage kann durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts oder ein Mitglied der Patentanwaltskammer erhoben werden. 2 Die Klage eines Mitglieds der Patentanwaltskammer gegen einen Beschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung stellen.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed