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Änderung § 97 PAO vom 01.09.2009

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§ 97 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 97 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 97 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung


(Text alte Fassung)

Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. 2 § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)