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Änderung § 148 PAO vom 31.12.2006

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§ 148 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 148 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 148 Gebührenfreiheit, Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 148 Gerichtskosten


vorherige Änderung

Für das berufsgerichtliche Verfahren und das Verfahren bei einem Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) oder über die Rüge (§ 70a Abs. 1) werden keine Gebühren, sondern nur die Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.



1 Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.