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Änderung § 151 PAO vom 31.12.2006

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§ 151 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 151 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Textabschnitt unverändert)

§ 151 Haftung der Patentanwaltskammer


(Text alte Fassung)

Kosten, die weder dem Patentanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem Patentanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.

(Text neue Fassung)

Auslagen, die weder dem Mitglied der Patentanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt oder von dem Mitglied nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.