Änderung § 91 PAO vom 08.09.2015

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§ 91 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 91 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 91 Patentanwälte als Beisitzer


(Text alte Fassung)

(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz berufen. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist; er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.

(2) § 87 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. 2 Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist. 4 Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.

(2) 1 § 87 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 2 Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.

(heute geltende Fassung) 



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