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Änderung § 64 PAO vom 01.08.2021

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§ 64 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 64 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters


(Text alte Fassung)

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen Schriftführer und dessen Vertreter; er kann auch einen Schatzmeister und dessen Vertreter wählen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen Schriftführer und dessen Vertretung; er kann auch einen Schatzmeister und dessen Vertretung wählen.

(2) 1 Die Wahl findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstands statt. 2 Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus einem in Absatz 1 genannten Amt vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein anderes Vorstandsmitglied in dieses Amt gewählt.