Änderung § 64 PAO vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 18 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 64 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 64 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters


(Text alte Fassung)

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen Schriftführer und dessen Vertreter; er kann auch einen Schatzmeister und dessen Vertreter wählen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen Schriftführer und dessen Vertretung; er kann auch einen Schatzmeister und dessen Vertretung wählen.

(2) 1 Die Wahl findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstands statt. 2 Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus einem in Absatz 1 genannten Amt vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein anderes Vorstandsmitglied in dieses Amt gewählt.






Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed