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Änderung § 66 PAO vom 01.08.2021

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§ 66 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 66 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Beschlussfähigkeit des Vorstands


(Text alte Fassung)

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt.

(Text neue Fassung)

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(heute geltende Fassung)