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Änderung § 10a PAO vom 01.08.2022

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§ 10a PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 10a PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

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§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Patentsachbearbeiter


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(1) Abweichend von § 10 Absatz 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer

1. ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat, das

a) den Anforderungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 entsprochen hat oder

b) an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften absolviert worden ist,

2. nach dem Abschluss des Studiums im Inland mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat, wobei die Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Zulassung zumindest drei Jahre ausgeübt worden sein muss, und

3. ein juristisches Studium im Sinne des § 7 Absatz 3 und 5 erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben, verkürzt sich die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 auf acht Jahre.

(3) 1 § 7 Absatz 4 gilt für die Anrechnung des juristischen Studiums auf die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Tätigkeit entsprechend. 2 Zudem ist eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts auf die Tätigkeit anzurechnen. 3 Eine mit der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 vergleichbare Tätigkeit im Ausland ist mit bis zu drei Jahren anzurechnen.

(4) Personen, die nach Absatz 1 zur Prüfung zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts.