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§ 10a - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 10a Patentsachbearbeiter



(1) Abweichend von § 10 Absatz 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer

1.
ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat, das

a)
den Anforderungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 entsprochen hat oder

b)
an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften absolviert worden ist,

2.
nach dem Abschluss des Studiums im Inland mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat, wobei die Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Zulassung zumindest drei Jahre ausgeübt worden sein muss, und

3.
ein juristisches Studium im Sinne des § 7 Absatz 3 und 5 erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben, verkürzt sich die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 auf acht Jahre.

(3) 1§ 7 Absatz 4 gilt für die Anrechnung des juristischen Studiums auf die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Tätigkeit entsprechend. 2Zudem ist eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts auf die Tätigkeit anzurechnen. 3Eine mit der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 vergleichbare Tätigkeit im Ausland ist mit bis zu drei Jahren anzurechnen.

(4) Personen, die nach Absatz 1 zur Prüfung zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts.





 

Frühere Fassungen von § 10a PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10a PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PAO Zugang zum Beruf des Patentanwalts (vom 01.08.2022)
... Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 oder nach § 10a Absatz 4 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine ...
§ 12 PAO Ausbildungs- und Prüfungsordnung (vom 01.08.2022)
... Vorschriften über die Einzelheiten der Ausbildung und Prüfungen (§§ 6 bis 11) zu erlassen, insbesondere über den Beginn und Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 21 EuPAG Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung (vom 16.03.2023)
... für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme gelten mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4, der §§ 19 und 24 sowie des § 52j Absatz ...

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 36 PatAnwAPrV Zulassungsantrag (vom 01.08.2022)
... zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 der Patentanwaltsordnung oder des § 10a der Patentanwaltsordnung erfüllt. (2) Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim ... der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt. (5) Wer nach § 10a der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen werden will, muss den Zulassungsantrag spätestens sechs Monate ...
§ 42 PatAnwAPrV Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer (vom 01.08.2022)
... zur Prüfung gestellt haben, 3. einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 10a der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder 4. einen Antrag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die ...
§ 54 PatAnwAPrV Erste Wiederholungsprüfung (vom 01.08.2022)
... nach Anhörung des Prüflings zu entscheiden. (4) Bei Prüflingen nach § 10a der Patentanwaltsordnung tritt an die Stelle der weiteren Ausbildung nach Absatz 3 eine weitere praktische Tätigkeit ...
§ 57 PatAnwAPrV Darlehensanspruch (vom 01.08.2022)
... Unterhaltsdarlehen zu gewähren. Dies gilt nicht für Prüflinge, die nach § 10a der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind. (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich beim ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
...  c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 10a Patentsachbearbeiter". d) In der Angabe zu § 30 werden die Wörter ... In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 2" die Wörter „oder nach § 10a Absatz 4" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. 11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Patentsachbearbeiter (1) Abweichend von ... 11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „ § 10a Patentsachbearbeiter (1) Abweichend von § 10 Absatz 2 kann zur Prüfung auch ...