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Änderung § 140 PAO vom 01.08.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 140 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 140 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 140 Außerkrafttreten des Verbots


Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

(Text alte Fassung)

1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;

(Text neue Fassung)

1. wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautendes Urteil ergeht;

2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Patentanwaltssachen abgelehnt wird.