§ 140 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 140 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 140 Außerkrafttreten des Verbots | |
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, | |
(Text alte Fassung) 1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht; | (Text neue Fassung) 1. wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautendes Urteil ergeht; |
2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Patentanwaltssachen abgelehnt wird. |