§ 22a PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 22a PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Text alte Fassung) § 22a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren | (Text neue Fassung)§ 22a (aufgehoben) |
In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 sind § 15a Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 6 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von dem Präsidenten des Patentamts gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, daß der Patentanwalt aus einem Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. |