Änderung § 22a PAO vom 01.09.2009

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§ 22a PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 22a PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 22a (aufgehoben)


vorherige Änderung

In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 sind § 15a Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 6 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von dem Präsidenten des Patentamts gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, daß der Patentanwalt aus einem Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.



 



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