Änderung § 27 PAO vom 01.09.2009

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§ 27 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 27 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Kanzleien in anderen Staaten


(Text alte Fassung)

(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, daß der Patentanwalt auch in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. Der Präsident des Patentamts befreit einen solchen Patentanwalt von der Pflicht des § 26, wenn er für Gerichte und Parteien ohne Behinderung erreichbar ist.

(2) Der Präsident des Patentamts befreit einen Patentanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Der Vorstand der Patentanwaltskammer ist vorher zu hören.

(3) Der Patentanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat sowie deren Änderung dem Präsidenten des Deutschen Patentamts und der Patentanwaltskammer mitzuteilen.

(4) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Befreiung abgelehnt, eine Befreiung unter Auflagen erteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.


(Text neue Fassung)

(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, daß der Patentanwalt auch in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält.

(2) 1 Die Patentanwaltskammer befreit einen Patentanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. 2 Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(3) Der Patentanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Patentanwaltskammer mitzuteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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