Änderung § 33 PAO vom 01.09.2009

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§ 33 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 33 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Form der Anträge


(Text neue Fassung)

§ 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren


vorherige Änderung

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzureichen.



Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.




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