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Änderung § 157 PAO vom 01.09.2009

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§ 157 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 157 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 157 Prüfungen nach bisherigem Recht


(Text neue Fassung)

§ 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag


vorherige Änderung

Prüfungen, die nach § 5 des Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 669) oder nach § 4 des Patentanwaltsgesetzes vom 21. Mai 1900 (Reichsgesetzbl. S. 233) abgelegt worden sind, gelten als Nachweis der Befähigung für den Beruf des Patentanwalts.



(1) 1 Patentanwälte und Patentassessoren, die am 3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen sind, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt haben. 2 Die Patentanwälte, die in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführte Liste eingetragen sind, sind zur Patentanwaltschaft zugelassen.

(2) 1 Wer am 3. Oktober 1990 die Ausbildungsvoraussetzungen
nach § 2 Absatz 1 und 2 der Anordnung der Deutschen Demokratischen Republik über die Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990 (GBl. I Nummer 21 S. 208) erfüllte, kann auf Antrag als Patentanwalt zugelassen oder als Patentassessor anerkannt werden. 2 Über den Antrag entscheidet die Patentanwaltskammer nach den Bestimmungen der Patentanwaltsordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)