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Änderung § 163 PAO vom 01.09.2009

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§ 163 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 163 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 163 Unbeachtliche Verurteilungen


(Text neue Fassung)

§ 163 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft darf eine Verurteilung als Versagungsgrund (§ 14 Nr. 2 bis 4) nicht berücksichtigt werden, wenn sie in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangen ist und ausschließlich oder überwiegend auf rassischen, politischen oder religiösen Gründen beruht.