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Änderung § 166 PAO vom 01.09.2009

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§ 166 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 166 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 166 Vertretungsrecht in besonderen Fällen


(Text neue Fassung)

§ 166 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Patentanwälte, denen auf Grund des § 3 Abs. 4 des Zweiten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Zweiten Überleitungsgesetz vom 5. November 1949 (Bundesgesetzbl. S. 31) die Vertretung vor dem Patentamt ohne Eintragung in die Liste der Patentanwälte gestattet worden ist, sind, solange die Voraussetzungen für die Gestattung fortbestehen, befugt, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin ohne Zulassung zur Patentanwaltschaft und ohne Eintragung in die Liste der Patentanwälte zu vertreten.

(2) Die Vertretungsbefugnis ist zu entziehen, wenn Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Ausschließung aus der Patentanwaltschaft gerechtfertigt wäre.

(3) Die Vertretungsbefugnis kann entzogen werden,

1. wenn die Voraussetzungen für eine Zurücknahme der Zulassung zur Patentanwaltschaft vorliegen;

2. wenn eine ordnungsmäßige Vertretung nicht gewährleistet ist.

(4) Über die Entziehung entscheidet der Präsident des Patentamts. Die Entziehung der Vertretungsbefugnis ist zu veröffentlichen.