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Änderung § 176 PAO vom 01.09.2009

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§ 176 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 176 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 176 Erleichterte Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes


(Text neue Fassung)

§ 176 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 7 Abs. 1 ist Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Zweiten Überleitungsgesetzes vorgeschriebene technische Ausbildung abgeschlossen und danach mindestens zwei Jahre hindurch mit Erfolg eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt haben, auf Antrag eine Zeit bis zu achtzehn Monaten auf die in § 7 Abs. 1 vorgeschriebene Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor (§ 11) in der Patentabteilung eines Unternehmens anzurechnen. Der Nachweis einer abgeschlossenen technischen Ausbildung auf einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule gilt in diesem Fall als Nachweis der technischen Befähigung gemäß § 6.