§ 179 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 179 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Text alte Fassung) § 179 Verbot der Werbung | (Text neue Fassung)§ 179 (aufgehoben) |
Den Inhabern von Erlaubnisscheinen ist es untersagt, unaufgefordert Dritten ihre Dienste schriftlich oder mündlich oder in sonstigen Kundgebungen anzubieten. |