Änderung § 189 PAO vom 01.09.2009

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§ 189 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 189 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 189 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 189 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die §§ 7, 8 und 52 in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung der Patentanwaltsordnung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2582) finden nur Anwendung auf Bewerber, die ihre Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.



 



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