§ 151 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 151 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 151 Haftung der Patentanwaltskammer | |
(Text alte Fassung) Kosten, die weder dem Patentanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem Patentanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last. | (Text neue Fassung) Auslagen, die weder dem Patentanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem Patentanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last. |