Änderung § 120 PAO vom 08.09.2015

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§ 120 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 120 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 212 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 120 Nichtöffentliche Hauptverhandlung


(Text alte Fassung)

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Patentanwalts muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit anzuwenden.

(2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern des Bundesministeriums der Justiz, dem Präsidenten des Patentamts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Vertretern des Vorstands der Patentanwaltskammer und den Patentanwälten der Zutritt gestattet. Das Landgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. 2 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Patentanwalts muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit anzuwenden.

(2) 1 Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Präsidenten des Patentamts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Vertretern des Vorstands der Patentanwaltskammer und den Patentanwälten der Zutritt gestattet. 2 Das Landgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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