Änderung § 52c PAO vom 18.05.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 52c PAO, alle Änderungen durch Anlage 2 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der PAO

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§ 52c PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 52c PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 52c Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen


(Text neue Fassung)

§ 52c Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist, können als Patentanwaltsgesellschaften zugelassen werden.

(2) Die Beteiligung von Patentanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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