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§ 52c - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe



(1) 1Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentanwälten auch gestattet

1.
mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,

2.
mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland oder nach § 157 berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, und mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen,

3.
mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen,

4.
mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

2Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Patentanwalt nach § 14 zur Versagung der Zulassung führen würde.

(2) 1Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten im Sinne des § 3. 2Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. 3Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Patentanwaltsberufs dienen.





 

Frühere Fassungen von § 52c PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.03.2023Artikel 8 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 18.05.2017Anlage 2 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuellvor 18.05.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52c PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52c PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 PAO Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung (vom 16.03.2023)
... tätig werden darf, oder 2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 52c Absatz 1 Satz 1 , dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre. ...
§ 41a PAO Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte (vom 01.08.2022)
... gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher ... solcher Berufe handelt. (6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können ...
§ 52d PAO Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (vom 01.08.2022)
... Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die ... zu wahren. (2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht ... 6 und nach § 155a Absatz 2 und 3 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend. (4) Patentanwälte dürfen ihren Beruf ...
§ 52e PAO Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (vom 01.08.2022)
... an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen ...
§ 52f PAO Zulassung (vom 01.08.2022)
... und Aufsichtsorgane ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag ... der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c , des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen, 2. die ...
§ 52h PAO Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler (vom 01.08.2022)
... wenn die Berufsausübungsgesellschaft 1. die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c Absatz 1 , des § 52d Absatz 5, der §§ 52i, 52j, 52m oder des § 52n nicht mehr ...
§ 52i PAO Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften (vom 01.08.2022)
... an. Haben sich Patentanwälte, Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses ... beteiligt werden. (4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 52c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht. (5) Gesellschafter können zur ...
§ 52j PAO Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane (vom 01.08.2022)
... Nur Patentanwälte oder Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ...
§ 52n PAO Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung (vom 16.03.2023)
... nach Absatz 1 bei denen nicht mehr als zehn Personen patentanwaltlich oder in einem Beruf nach § 52c Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 Euro. (3) ...
§ 155a PAO Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt (vom 01.08.2022)
... werden darf, oder 2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs im Sinne des § 52c Absatz 1 Satz 1 , dem ein Tätigwerden bei einer entsprechenden Anwendung des Absatzes 2 in Verbindung mit ...
§ 159 PAO Ausländische Berufsausübungsgesellschaften (vom 16.03.2023)
... befugt ist, 3. ihre Gesellschafter Patentanwälte oder Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufe sind, 4. die deutsche Zweigniederlassung eine eigene ... ist. (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2 , die §§ 52d, 52e, 52f, 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 52j, 52l, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... „§ 52a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... Berufliche Zusammenarbeit § 52b Berufsausübungsgesellschaften § 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe § 52d ... tätig werden darf, oder 2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 52c Absatz 1 Satz 1 , dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre. ... In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 52a" durch die Wörter „ § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) ... Absatz 6 wird angefügt: „(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können ... über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 159. § 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (1) Die ... bei beruflicher Zusammenarbeit (1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die ... zu wahren. (2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf ... 6 und nach § 155a Absatz 2 und 3 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend. (4) Patentanwälte dürfen ihren Beruf ... Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen ... und Aufsichtsorgane ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine ... der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c , des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen, 2. die ... wenn die Berufsausübungsgesellschaft 1. die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c Absatz 1 , des § 52d Absatz 5, der §§ 52i, 52j, 52m oder des § 52n nicht mehr ... Berufsausübungsgesellschaft an. Haben sich Patentanwälte, Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses ... beteiligt werden. (4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 52c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht. (5) Gesellschafter können zur ... Aufsichtsorgane (1) Nur Patentanwälte oder Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ... nach Absatz 1 bei denen nicht mehr als zehn Personen patentanwaltlich oder in einem Beruf nach § 52c Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 Euro. (3) ... werden darf, oder 2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs im Sinne des § 52c Absatz 1 Satz 1 , dem ein Tätigwerden bei einer entsprechenden Anwendung des Absatzes 2 in Verbindung mit ... ist, 3. ihre Gesellschafter Patentanwälte oder Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufe sind, 4. die deutsche Zweigniederlassung eine eigene ... zugelassen ist. (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2 , die §§ 52d, 52e, 52f, 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 52j, 52l, ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 8 RDAufStG Änderung der Patentanwaltsordnung
... tätig werden darf, oder 2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 52c Absatz 1 Satz 1 , dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre. ... Patentanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden." 2. § 52c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... 52b Satzungskompetenz Zweiter Abschnitt Patentanwaltsgesellschaften § 52c Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen ...