§ 144 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 144 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Anlage 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung) § 144 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen | (Text neue Fassung)§ 144 Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Abs. 1 Nr. 4) wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Warnung und Verweis (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. | |
(3) Für die Vollstreckung der Geldbuße (§ 96 Abs. 1 Nr. 3) sind die Vorschriften über die Vollstreckung einer Geldstrafe entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung wird nicht dadurch gehindert, daß der Patentanwalt nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Patentanwaltschaft ausgeschieden ist. | (3) 1 Für die Vollstreckung der Geldbuße (§ 96 Abs. 1 Nr. 3) sind die Vorschriften über die Vollstreckung einer Geldstrafe entsprechend anzuwenden. 2 Die Vollstreckung wird nicht dadurch gehindert, daß der Patentanwalt nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Patentanwaltschaft ausgeschieden ist. |
(4) Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße. |