§ 66 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 66 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Anlage 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung)§ 66 Beschlußfähigkeit des Vorstands | (Text neue Fassung)§ 66 Beschlussfähigkeit des Vorstands |
(Textabschnitt unverändert) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt. |