Änderung § 66 PAO vom 18.05.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 PAO, alle Änderungen durch Anlage 2 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 66 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 66 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 66 Beschlußfähigkeit des Vorstands


(Text neue Fassung)

§ 66 Beschlussfähigkeit des Vorstands


(Textabschnitt unverändert)

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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