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Synopse aller Änderungen der PAO am 28.12.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2009 durch Artikel 1 des PABRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung
PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes


(Text alte Fassung)

Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.

(Text neue Fassung)

Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.


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