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Zitierungen von § 71 PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 PAO Aufgaben des Vorstands (vom 01.08.2021)
... kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 71 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar. (4) Der Vorstand ...
§ 88 PAO Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder (vom 01.08.2021)
... bei ihrer richterlichen Tätigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 71 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 18 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... folgt gefasst: „§ 51 Mitgliederakten". c) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: „§ 71 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme ... c) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: „ § 71 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen". d) Die Angabe zu ... die Beschwerde erhoben hatte" ersetzt. b) In Satz 3 wird nach der Angabe „ § 71 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 28. § 71 wird wie folgt ... der Angabe „§ 71" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 28. § 71 wird wie folgt gefasst: „§ 71 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von ... 1" eingefügt. 28. § 71 wird wie folgt gefasst: „ § 71 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen (1) Die Mitglieder des ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 71 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar." d) Der bisherige ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 37. In § 71 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Patentanwälte" das Komma und das Wort ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... des Vorstands § 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts § 71 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit § 72 Ehrenamtliche ...