§ 17b Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis von Amts wegen
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1Der Unionsbürger kann bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich nach
Anlage 2C beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
2Ist das Wählerverzeichnis bereits angelegt, nimmt die Gemeindebehörde die Streichung aus dem Wählverzeichnis vor.
3Ein nicht form- und fristgerecht gestellter Antrag ist von der Gemeindebehörde abzulehnen.
4Der Antrag nach Satz 1 gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag nach
§ 17a Abs. 1 stellt.
5Die Gemeindebehörde nimmt unverzüglich im Melderegister die Löschung des Eintrages nach
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes vor.
6§ 17a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 5 gelten entsprechend.
Frühere Fassungen von § 17b EuWO
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014) ... 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt. 2. In § 17a Absatz 5a, § 17b Absatz 2 Satz 5 und § 87 Absatz 1 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 2 ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung (vom 15.05.2023) ... in das Wählerverzeichnis zur Europawahl". d) Die Angabe zu Anlage 2C (zu § 17b Absatz 2 ) wird wie folgt gefasst: „Antrag für Unionsbürgerinnen und ... und Nordirland keine Anwendung mehr finden)" gestrichen. 20. Anlage 2 C (zu § 17b Absatz 2 ) wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ...
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