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Änderung § 77 EuWO vom 01.04.2008

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§ 77 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 77 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 476
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 77 Berufung von Listennachfolgern


(Text alte Fassung)

(1) Der Bundeswahlleiter stellt fest, wer als Listennachfolger in das Europäische Parlament eintritt, und teilt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Aufnahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 21 Abs. 2 des Gesetzes teilt der Bundeswahlleiter mit, an welchem Tage die Benachrichtigung zugestellt worden ist und wann der Listennachfolger die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament erwirbt.

(2)
Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber in das Europäische Parlament eingetreten ist und zu welchem Zeitpunkt er die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament erworben hat. Weist ein Listennachfolger bis spätestens vier Tage nach Eingang seiner Annahmeerklärung gegenüber dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist an Stelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Präsident des Deutschen Bundestages unterrichtet unverzüglich den Präsidenten des Europäischen Parlaments über die Listennachfolge.

(Text neue Fassung)

(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der Bundeswahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Gesetzes hin. Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der die Liste einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder sonstigen politischen Vereinigung geworden ist. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes entsprechend.

(2)
Der Bundeswahlleiter stellt fest, wer als Listennachfolger in das Europäische Parlament eintritt, und teilt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Aufnahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes teilt der Bundeswahlleiter mit, an welchem Tage die Benachrichtigung zugestellt worden ist und wann der Listennachfolger die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament erwirbt.

(3)
Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber in das Europäische Parlament eingetreten ist und zu welchem Zeitpunkt er die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament erworben hat. Weist ein Listennachfolger bis spätestens vier Tage nach Eingang seiner Annahmeerklärung gegenüber dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist an Stelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Präsident des Deutschen Bundestages unterrichtet unverzüglich den Präsidenten des Europäischen Parlaments über die Listennachfolge.

 (keine frühere Fassung vorhanden)