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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung (BWOuEuWOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 476 (Nr. 11); Geltung ab 01.04.2008
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Artikel 2 Änderung der Europawahlordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 EuWO § 32, § 35, § 77, § 81, Anlage 12, Anlage 13, Anlage 15, Anlage 16, Anlage 16A

Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) wie folgt gefasst:

„Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags".

2.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „bewerben" die Wörter „und dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung sind; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes entsprechend" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 werden im ersten Halbsatz die Wörter „mit den nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen" durch die Wörter „mit der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherung" ersetzt und im zweiten Halbsatz wird das Wort „Versicherungen" durch das Wort „Versicherung" ersetzt.

3.
In § 35 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Fernkopie" durch das Wort „Telefax" ersetzt.

4.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

„(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der Bundeswahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Gesetzes hin. Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der die Liste einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder sonstigen politischen Vereinigung geworden ist. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes entsprechend."

b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

c)
Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2" durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

5.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und in einer neuen Zeile folgender Halbsatz angefügt:

„soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 2, 2A bis 2C, 5, 6A, 7, 8, 12 bis 16B, 17 bis 21, 23 bis 25 und 27 bis 30 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen."

6.
Anlage 12 (zu § 32 Abs. 1) Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden nach der Angabe „bewerben," die Wörter „und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen," eingefügt.

b)
In Buchstabe g wird das Wort „Versicherungen" durch das Wort „Versicherung" ersetzt.

7.
Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1) Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden nach der Angabe „bewerben," die Wörter „und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen," eingefügt.

b)
In Buchstabe g wird das Wort „Versicherungen" durch das Wort „Versicherung" ersetzt.

8.
Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Zustimmungserklärung" die Wörter „mit den Versicherungen an Eides statt" eingefügt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Ich versichere an Eides statt, dass ich mich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 4) zur Wahl bewerbe. 5)"

c)
Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ich versichere gegenüber dem zuständigen Wahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung bin. 5)"

d)
Nach Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 angefügt:

„5) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen."

9.
In Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2) Satz 1 werden nach dem Wort „Wahltag" die Wörter „nach den heute vorliegenden Erkenntnissen" eingefügt.

10.
Anlage 16A (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a) wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird nach dem Wort „Unionsbürger" der Fußnotenhinweis „*)" gestrichen.

b)
Im Text werden nach dem Wort „ist" die Wörter „nach den heute vorliegenden Erkenntnissen" eingefügt.

c)
Die Fußnote wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BWOuEuWOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWOuEuWOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 476), wird wie folgt geändert:  ...